Transferleistungen für betriebliche Restrukturierungen - veränderte Bedingungen durch Hartz III
Transferleistungen Transfermaßnahmen
4. Zusammenfassende Schlussbemerkungen
Wie schon bei der Reform der Betriebsverfassung setzt der Gesetzgeber auch bei der Reform der Vorschriften über die Transferleistungen durch „Hartz III“ verstärkt darauf, die Betriebsparteien bei der sozialen Abfederung betrieblicher Restrukturierungen auf Überbrückungshilfen zur Annäherung an den Arbeitsmarkt anstelle und zu Lasten von Abfindungszahlungen zu orientieren.
Die Anspruchsvoraussetzungen und Handhabung der Transferinstrumente sind vereinheitlicht und vereinfacht sowie zu Dauerinstrumenten ausgestaltet worden.
Voraussetzung für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld und die 50%ige Co-Finanzierung von Transfermaßnahmen ist das Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG, durch die Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht werden.
Größere Nachhaltigkeit der Transferinstrumente wird durch die Pflicht zu vorherigen Profilings, Qualitätssicherung und regelmäßigen Berichten sowie die Pflicht zu sofortigen Vermittlungsleistungen erzielt, größere Zielgenauigkeit und eine Beseitigung von Fehlanreizen verspricht sich der Gesetzgeber durch einen höheren Finanzierungsanteil der Unternehmen und die Begrenzung der KuG-Leistungen auf 12 Monate.
Die Instrumente können auch in Betrieben und Einrichtungen ohne Betriebsrat und außerhalb des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes sowie in Betrieben mit 20 und weniger Arbeitnehmern unabhängig von der Unternehmensgröße angewandt werden.
Künftig kann in Insolvenzbetrieben noch nach Freistellung und „Gleichwohlbezug“ des Arbeitslosengeldes gemäß § 143 Abs. 3 SGB III bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Transferkurzarbeitergeld beansprucht werden - ein wichtiges Instrument zur Erleichterung von Teil-Fortführungen durch einen Übernehmer.
