Transferleistungen für betriebliche Restrukturierungen - veränderte Bedingungen durch Hartz III
Transfermaßnahmen
2. Transfermaßnahmen
Gegenstand der Leistungen ist die Förderung von „Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt“ durch die Agentur für Arbeit. An diesem von § 216a I 2 SGB III definierten Ziel wird entsprechend der bisherigen Regelung in § 254 SGB III festgehalten, um ein „Anreizsystem“ zu schaffen, „beschäftigungswirksame Maßnahmen anstelle von Abfindungen zu gewähren“. Auch die Zahlung von Arbeitslosengeld „in deutlich größerem Umfang“ soll dadurch verhindert werden.
Weggefallen und damit vereinfacht sind die bisher in § 255 I Nr. 2-4 SGB III genannten Förderungsvoraussetzungen, demzufolge der Versuch eines Interessenausgleiches nach § 112 BetrVG nachgewiesen werden musste, ein Sozialplan vereinbart war und im Sozialplan die Maßnahmen im Einzelnen geplant werden mussten. Der Wegfall dieser Voraussetzungen und auch der Wegfall des § 255 III SGB III schränkt aber den Anwendungsbereich des § 216a SGB III nicht ein. Nach wie vor können auch Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen außerhalb des Geltungsbereiches des Betriebsverfassungsgesetzes die Förderung solcher Transfermaßnahmen verlangen. Die Förderung von Transfermaßnahmen ist - anders als bei den Zuschüssen zu Sozialplanmaßnahmen gem. § 254 SGB III a.F. - nunmehr Pflichtleistung der Agentur für Arbeit und als Leistung an den Arbeitnehmer ausgestattet - jedoch vom Arbeitgeber geltend zu machen (um dem „kollektiven Bezug“ Rechnung zu tragen).
Die Maßnahmen finden also unter der Verantwortung des Arbeitgebers statt und sind von diesem gegenüber der Agentur für Arbeit abzurechnen.
2.1 Gegenstand der Maßnahmen
Unverändert sind Gegenstand der Förderung alle Maßnahmen, die der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen sollen (so übereinstimmend § 216a I 2 und § 254 SGB III). Es können daher - wie bisher auch - Orientierungs-, Trainings- und Schulungsmaßnahmen organisiert und durchgeführt werden, die den von Entlassung bedrohten Arbeitnehmern Bewerbungstraining anbieten, Hilfen zur Erschließung des Arbeitsmarktes umfassen und die Feststellung der persönlichen Vermittlungsaussichten (Qualifizierungsbedarf, Qualifizierungswege, Finanzierung) zum Gegenstand haben können. Auch Outplacement-Maßnahmen - sei es in Form des Gruppen-Outplacements, sei es in Form der Einzelberatung - sind im Rahmen solcher Transfermaßnahmen möglich. Ist zwischen den Betriebsparteien vereinbart, dass die Arbeitnehmer im Anschluss an die Schließung bzw. betriebliche Restrukturierung Transferkurzarbeitergeld beziehen sollen, so kann die Profiling-Maßnahme, die § 216b IV Nr. 4 SGB III vorsieht, ebenfalls im Rahmen von Transfermaßnahmen vor Beginn einer beE durchgeführt werden.
Neben Profiling-, Outplacement- und Orientierungsmaßnahmen kommen auch Kurz-Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung oder zur Vorbereitung der Gründung und Begleitung einer selbständigen Existenz in Betracht.
2.2 Finanzierung und Beteiligung der Unternehmen
Die bisher vorgesehene „angemessene“ Beteiligung der Unternehmen an der Finanzierung ist nunmehr ausdrücklich dahingehend definiert (§ 216a II), dass die Förderung als Zuschuss gewährt wird und dieser auf 50% der aufzuwendenden Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2500,00 EUR je gefördertem Arbeitnehmer begrenzt ist. Die gegenüber der früheren Regelung höhere Eigenbeteiligung des Arbeitgebers mit 50% und die Begrenzung auf höchstens 2500,00 EUR je gefördertem Arbeitnehmer soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gewährleisten, dass bei der Auswahl der Maßnahmen durch die betrieblichen Akteure „Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte“ ausreichend berücksichtigt werden. „Irrelevant“ ist dabei, ob sich der Arbeitgeber zur Finanzierung in einem Sozialplan oder einer sonstigen kollektiv- oder individualrechtlichen Vereinbarung verpflichtet. Da die Transfermaßnahmen als Leistung an den Arbeitnehmer ausgestaltet sind, kann die Höhe der Förderung je Arbeitnehmer auch unterschiedlich ausfallen - je nach individuell vorgesehener Maßnahme und persönlichem Umfang der Teilnahme. Berücksichtigt werden nur noch Maßnahmekosten und weder sonstige Kosten des Arbeitgebers (Räume, Verwaltungspersonal, Berufsgenossenschafts-Beiträge) noch die Kosten zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Teilnehmer.
Für den Begriff der Maßnahmekosten kann ergänzend auf § 50 SGB III zurückgegriffen werden und dementsprechend neben Lehrgangskosten und Prüfgebühren, Fahrtkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt der Teilnehmer zwischen Wohnung und Maßnahmestätte und Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder (z.B. bei Teilnahme von Teilzeit-Beschäftigten an einer Vollzeit-Maßnahme) gezahlt und auch gefördert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer für die Dauer der Teilnahme an solchen Maßnahmen bezahlt freizustellen sind.
2.3 Durchführung der Maßnahme
Die Transfermaßnahmen sind einem Dritten - „also einem vom Arbeitgeber verschiedenen Rechtsträger“ - zur Durchführung zu übertragen. Der Dritte - in aller Regel ein Weiterbildungsunternehmen - ist von den betrieblichen Akteuren so auszuwählen, dass die Durchführung der Maßnahme gesichert ist (§ 216a I Nr. 3 SGB III). Der beauftragte Dritte hat Arbeitgeber und Betriebsrat daher einen so detaillierten Maßnahme- und Durchführungsplan vorzulegen, dass erkennbar wird, wie und auf welche Weise er die für die Durchführung notwendigen Voraussetzungen in fachlicher, personeller und räumlicher Hinsicht gewährleistet und bis zum Ende der geplanten Eingliederungsmaßnahme aufrecht erhält.
2.4 Qualitätssicherung
Neu verlangt § 216a I Nr. 4 SGB III die Anwendung eines Systems zur Sicherung der Qualität. Die Betriebsparteien werden daher darauf zu achten haben, dass der beauftragte Dritte die Durchführung der Maßnahme, die Zufriedenheit der Teilnehmer (Feedback), den Erfolg der Maßnahme - auch gemessen an Vermittlungsergebnissen im Anschluss an die Maßnahme- unter Darstellung der fachlichen Qualität sowohl der beauftragten Mitarbeiter als auch der gewählten Inhalte zeitnah bereits während und auf jeden Fall nach Abschluss der Maßnahme erstellt. Das Weiterbildungsunternehmen sollte die Anforderungen erfüllen, die gemäß § 84 SGB III für Träger beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen gelten.
2.5 Eigeninteresse und bestehende Verpflichtungen
Wie bisher ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine Tätigkeit im eigenen Betrieb vorzubereiten. Diese Regelung ist jetzt (§ 216a III SGB III) auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen ein Arbeitnehmer durch die Maßnahme auf eine Anschlussbeschäftigung in einem anderen Unternehmen des gleichen Konzerns vorbereitet werden soll. Eine Förderung scheidet daher stets dann aus, wenn die Qualifizierung lediglich im Eigeninteresse des Unternehmens bzw. Konzerns liegt und eine Verbesserung der Aussichten des Arbeitnehmers zur Teilnahme am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht beabsichtigt ist oder nicht eintreten soll. Bedeutsam ist die Einschränkung in § 216a III 2 SGB III, demzufolge eine Förderung auch dann ausgeschlossen ist, wenn sie den Arbeitgeber von bestehenden Verpflichtungen entlasten würde. Das können zum einen zuvor eingegangene vertragliche oder tarifliche Verpflichtungen zur Qualifizierung sein. Auch die Übernahme der vollständigen Kosten einer Transfermaßnahme durch Betriebsvereinbarung, Sozialplan oder sozialplanähnliche Vereinbarung kann einer Förderung im Wege stehen. Regelt der Sozialplan, dass die Durchführung der Transfermaßnahmen von der Co-Finanzierung der Agentur für Arbeit abhängig ist, ist diese Gefahr ausgeschlossen.
§ 216a V SGB III schließt eine Doppelförderung mit anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung aus, so dass z.B. während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III eine Teilnahme an Transfermaßnahmen nicht möglich ist. Auch können Teilnehmer während der Eingliederungsmaßnahme nach § 216a SGB III individuelle Leistungen der Arbeitsförderung nicht erhalten. Solche Kollisionen können nicht auftreten, wenn die Arbeitnehmer an solchen Maßnahmen noch während des zu Ende gehenden Arbeitsverhältnisses und vor Beginn einer beE teilnehmen.
Möglicherweise können in diesen Zeiten jedoch auch die - umfassenderen - Förderungsleistungen nach § 417 II SGB III in Anspruch genommen werden, die auch eine Förderung des Arbeitsentgeltes umfassen.
2.6 Beratung der örtlichen Agentur für Arbeit
Nach Abs. 4 des § 216a SGB III beraten die Agenturen für Arbeit „die Betriebsparteien“ über die Förderungsmöglichkeiten auf Verlangen im Vorfeld, insbesondere im Rahmen von Sozialplanverhandlungen. Die ohnehin zweckmäßigere Beratung durch die Agentur für Arbeit vor Ort ist durch eine entsprechende Gesetzesänderung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit eingefügt worden. Ein solcher Beratungsantrag konnte auch von der Einigungsstelle gestellt werden, die nunmehr im Gesetztext keine ausdrückliche Erwähnung mehr findet. Jedoch ist davon auszugehen, dass das Beratungsverlangen des § 216a IV SGB III auch von der Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Sozialplanes gestellt werden kann - zumal diese gemäß § 112 V Nr. 2a BetrVG gerade die im 3. Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Fördermöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen hat. Es ist zu hoffen, dass die Einigungsstellen davon einen regeren Gebrauch machen als bisher. Es ist zu beobachten, dass Sozialpläne auf Grund von Einigungsstellensprüchen - möglicherweise wegen der Unklarheiten bezüglich der Erzwingbarkeit einer Transferlösung durch Spruch der Einigungsstelle - wesentlich seltener Transfermaßnahmen vorsehen, als zwischen den Betriebsparteien unmittelbar verhandelte Vereinbarungen.
Ein Bedarf für die weggefallene Möglichkeit der Vorabentscheidung des § 256 II SGB III a.F. besteht wohl im Hinblick darauf nicht mehr, dass die Transfermaßnahmen nunmehr Pflichtleistungen sind und nicht mehr Ermessensentscheidungen zu treffen sind.
