Begriff und Zielsetzungen eines Transfer-Sozialplanes

Transfer-Sozialplan Sozialplanleistungen

Sozialpläne bestanden in der Vergangenheit häufig in der ausschließlichen Gewährung von Geldleistungen – Abfindungszahlungen -, die nach Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Zahl der Unterhaltsberechtigten sowie weiteren Gesichtspunkten (z.B. Schwerbehinderung, Anzahl der Kinder) gestaffelt wurden. Charakterisch an diesen Sozialplänen war, dass die (Für-)Sorge des Arbeitgebers mit Erreichen der Kündigungsfrist endete und der Arbeitnehmer mit der Abfindungszahlung aus dem Unternehmen in die Arbeitslosigkeit entlassen wurde.

Infolge der dauerhaften hohen Arbeitslosenquote und der ständig steigenden Zahl von Langzeitarbeitslosen (die ein Jahr und länger arbeitslos sind) haben solche Sozialpläne ihre Überbrückungsfunktion verloren. Noch Ende der 80-iger Jahre konnte der gekündigte Arbeitnehmer mit Hilfe der Abfindungszahlung die Zeit bis zum Antritt einer neuen Tätigkeit überbrücken und damit evtl. Anfangsverluste bei Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses (niedriger Eingangslohn) ausgleichen. Das ist heute nicht nur wegen der hohen Arbeitslosigkeit und der sehr langen Dauer von Arbeitslosigkeit unmöglich sondern auch deshalb, weil eine Anschlussbeschäftigung in aller Regel zu deutlich schlechteren Bedingungen angetreten werden muss (tariffrei, befristet) und das Risiko eines neuerlichen Verlust des Arbeitsplatzes höher ist als früher.

Dementsprechend ist der Transfer-Sozialplan seit Anfang der 90-iger Jahre verbreitet. Er besteht im Wesentlichen darin, dass die Betriebsparteien die Organisation und Finanzierung des Wegs vom verlorenen zu einem neuen Arbeitsplatz durch Sozialplanleistungen übernehmen. Dazu dient insbesondere die Bereitstellung von Dienstleistungen wie z.B.

  • Feststellungsmaßnahmen,

  • Orientierungshilfen,

  • Vermittlungsaktivitäten,

  • Job-Börsen,

  • Hilfen bei Erstellung von Bewerbungsunterlagen,

  • Bewerbungstraining,

  • Hilfen zur Vorbereitung einer selbständigen Existenz

  • bis hin zu Transfer-Maßnahmen und Transfer-Kurzarbeitergeld.

In den Fokus des Interesses geriet der Transfer-Sozialplan durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz mit dem Beschäftigungsförderungs- und Beschäftigungssicherungsrechte des Betriebsrates (§§ 92 a BetrVG und 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG) und vor allem § 112 Abs. 5 Nr. 2 a BetrVG in das Gesetz eingefügt wurde; letzterer besagt, dass die Einigungsstelle bei Herbeiführung eines Sozialplanes insbesondere die im SGB III vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen hat.

Auch durch die Hartz-Gesetz-Gesetzgebung sind einzelne Elemente des Transfer-Sozialplanes erneut betont und diese Leistungen mit dem Betriebsverfassungsgesetz harmonisiert worden:

Das Hartz III-Gesetz hat die Voraussetzungen für die Co-Finanzierung von Transfer-Maßnahmen und die Gewährung von Transfer-Kurzarbeitergeld vereinfacht und mit den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften betreffend den Sozialplan harmonisiert.

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