Transfer-Leistungen nach SGB III

Transfer-Sozialplan Transferleistungen SGB III

Durch das dritte Hartz-Gesetz vom 23.12.2003 sind sowohl die Sozialplan-Maßnahmen als auch das Struktur-Kurzarbeitergeld grundlegend neu geregelt worden.

Beide Leistungen setzen jetzt einheitlich nur noch eine „Betriebsänderung“ in dem oben dargestellten Sinne des § 111 BetrVG voraus und haben daneben keine weiteren sozialrechtlichen Voraussetzungen mehr.

Darüber hinaus sind beide Leistungen als Rechtsansprüche ausgestaltet, so dass die Beantragung und der Bezug solcher Leistungen überschaubarer und voraussehbarer ist.

  1. Transfer-Maßnahmen bestehen in „Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt“ (§ 216 a Abs. 1 Satz 2 SGB III) und können in den verschiedensten Maßnahmen wie z.B. Orientierungsmaßnahmen, Bewerbertraining, Outplacement – aber auch dem Profiling für nachfolgendes Transfer-Kurzarbeitergeld – bestehen. Die Finanzierung setzt jetzt voraus, dass höchstens 50 % der aufzuwendenden Maßnahmekosten, in jedem Fall begrenzt auf 2.500,00 € von der Arbeitsverwaltung gewährt werden und der Arbeitgeber den Rest zu zahlen hat. Die Transfer-Maßnahme muss verpflichtend von einem vom Arbeitgeber verschiedenen Rechtsträger („Dritter“) durchgeführt werden, ein Eigeninteresse des Unternehmens an der Maßnahme schließt die Förderung aus, es wird ein System zur Sicherung der Qualität verlangt und überwacht.

  2. Das Transfer-Kurzarbeitergeld hat einen Höchstbezugszeitraum von 12 Monaten (früher 24 Monate). Es ist insbesondere verkürzt worden, um „Fehlanreizen zu Frühpensionierungsmaßnahmen“ zu begegnen. Das Transfer-Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmer infolge einer Betriebsänderung dauerhaft wegfallen, sie in einer „betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit“ zusammengefasst werden und für die Dauer des Transfer-Kurzarbeitergeldbezuges – also vom ersten Tag an und nicht erst nach sechs Monaten wie bisher – Vermittlung und Qualifizierung geleistet wird sowie Nachhaltigkeits- und Qualitätssicherungsregeln eingehalten werden.

(siehe dazu im Einzelnen: Welkoborsky, Transferleistungen für betriebliche Restrukturierungen, in: Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2004, Seite 509 ff., Heft 10/2004)

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